Es gelten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuch (SGB) IX sowie des Sozialgesetzbuch (SGB) XII, insbesondere der § 54. Die Basis für die personelle und sachliche Ausstattung bildet der Landesrahmenvertrag für Mecklenburg-Vorpommern nach SGB XII, der zwischen den Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und den Sozialhilfeträgern am 01.01.2002 geschlossen wurde.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einrichtungskonzeption und des individuellen Hilfebedarfs ist der Hilfeplan Grundlage für die therapeutische Intervention. Die Kriterien für eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 10 Sozialgesetzbuch VI werden nicht erfüllt. Eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ist ebenfalls ausgeschlossen.
Der Hilfebedarf ergibt sich aus der individuellen Situation des abhängigkeitskranken Menschen und besteht vorrangig in einer langfristigen stabilen, persönlichen und begleitenden Hilfe.